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§ 2 KiStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirchen und der Katholischen Kirche werden dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur verlangen, dass die Verkündung unterbleibt, wenn

  1. 1.
    durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,
  2. 2.
    sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.