§ 309 SGB V - Versicherter Personenkreis

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.

(2) 1Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. 2Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt.

(3) 1Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung findet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 10 versichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 pflichtversichert werden. 2Der Antrag ist bei der nach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2 gewählten Krankenkasse zu stellen. 3Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. 4Die zuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen. 5Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 177 entsprechend.

(4) 1Personen, die bei der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert waren und deren Versicherungsschutz am 1. Januar 1991 weiterbestand, können der Versicherung beitreten. 2Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Absatzes anzuzeigen. 3Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni 1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des Beitritts. 4§ 184 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Wer der Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Beginn der Mitgliedschaft an kündigen. 6Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 175 entsprechend.

(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 freiwillig versichert sind und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wird.

(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt mindestens 630 Deutsche Mark.