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§ 4 SächsAGVermG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-6

(1) Die Landesdirektion Dresden übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.

(2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Dresden vertreten lassen.