§ 4 SächsAGVermG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-6
(1) Die Landesdirektion Dresden übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.
(2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Dresden vertreten lassen.