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§ 5 SächsAGVermG - Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-6

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.