§ 42 LWG - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 3
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 4.keine Kennzeichnung enthält,
- 5.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 6.ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
- 7.eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Leer abgegebene Wahlumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Wahlumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
- 4.weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 verliert.