§ 10 ThürFtG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 113-2
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 gilt die in § 3 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 31 S. 281) getroffene Regelung fort.