§ 303 LAG - Bürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften übernehmen und mit Zustimmung der Bundesregierung Liquiditätskredite gewähren.
(2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichsfonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik Deutschland beteiligen.
(3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von Familienheimen oder des Erwerbs von Wohngrundstücken durch Geschädigte, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsdarlehn erfüllen, insbesondere Hauptentschädigungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft Darlehnsweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung stellen. Die Darlehnsmittel sollen vorzugsweise zur Vor- und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung im Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwendet werden und dem Geschädigten eine niedrige Verzinsung gewährleisten. § 21 Abs. 2 und 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes findet sinngemäß Anwendung.