§ 233 LAG - Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.Eingliederungsdarlehn (§§ 253 bis 260),
- 2.Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
- 3.
- 4.
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.