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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 61 MtDFmEloAufklVDV - Gegenstand der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDFmEloAufklVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-21

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.