Art. 4 BayPVG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
(1) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.
(3) Angestellte im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die eine durch §§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen Vorschriften über die Versicherungspflicht der Angestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Als Angestellte gelten ferner Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber einer tariflichen Regelung für Angestellte unterstellt sind.
(4) Arbeiter im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten ohne Rücksicht auf die Versicherungspflicht auch Beschäftigte, die auf Grund eines Tarifvertrags als Arbeiter beschäftigt werden.
(5) Als Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht
- a)die in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) genannten Personen,
- b)in Lehre und Forschung tätige habilitierte Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
- c)Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrags im Arbeitsverbund mit anderen Beschäftigten in einer Dienststelle tätig zu sein,
- d)Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.