§ 53 FischG - Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793
Für Pacht- und Erlaubnisverträge, die vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossen sind, finden die §§ 18 bis 21 nur für deren Änderung, Kündigung und Erlöschen Anwendung. Soweit sie unbefristet oder für eine längere Dauer abgeschlossen sind, erlöschen die Pachtverträge spätestens zwölf Jahre, die Erlaubnisverträge spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig.