§ 40 BbgWG - Wassernutzungsentgelt

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen erhoben:

  1. 1.
    Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern;
  2. 2.
    Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser beträgt vom In-Kraft-Treten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/cbm, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/cbm, ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/cbm und ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/cbm. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt vom In-Kraft-Treten des Gesetzes für Kühlzwecke 0,01 DM/cbm und für Produktionszwecke 0,04 DM/cbm. Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge.

(2) Die obere Wasserbehörde kann Art und Weise der Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.

(3) Auf Antrag und Nachweis werden wasserintensive Produktionen von gewerblicher Wirtschaft - als Folge der Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser befreit.

(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für

  1. 1.
    erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24, und 33 WHG;
  2. 2.
    das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu einer jährlichen Menge von 3.000 Kubikmeter;
  3. 3.
    das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird;
  4. 4.
    das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer erfolgt;
  5. 5.
    die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw. Gewässersanierung;
  6. 6.
    die Entnahme von Wasser zum Zwecke des Bespannens von Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischerei dienen;
  7. 7.
    die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten Anteils. Für Verbrauch und Nutzung gelten die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser nach Absatz 1.

Weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land zweckgebunden zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG, zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.