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§ 41 BbgWG - Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum.

(2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.