§ 1 c - Wahl von Heimbeiräten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnern der Heimen gewählt.
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohner besser gewährleistet wird.