Versionsverlauf


§ 1 c - Wahl von Heimbeiräten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnern der Heimen gewählt.

(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohner besser gewährleistet wird.