§ 66 LWO - Vernichtung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.