Versionsverlauf

§ 11 SWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.