§ 11 SWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.