§ 3 WoPG 1996 - Höhe der Prämie

Bibliographie

Titel
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Amtliche Abkürzung
WoPG 1996
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-9

(1) 1Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.

(2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag vom 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).

(3) 1Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. 2Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.