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§ 12 LPlanungsG - Wirkung der Kreisentwicklungspläne

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPlanungsG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Kreisentwicklungspläne bilden die Grundlage für Entscheidungen über eigene Maßnahmen, die Förderung von Maßnahmen anderer Trägerinnen oder Träger sowie die mittelfristige Finanzplanung.

(2) Die Gemeinden, Ämter und kommunalen Verbände haben bei ihren Planungen die Kreisentwicklungspläne zu beachten.

(3) Die Landesbehörden sollen die Kreisentwicklungspläne bei ihren Planungen, Maßnahmen, Zuwendungen und Förderungsprogrammen berücksichtigen.