§ 42 LBG - Entlassung von Beamten auf Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 41 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist, oder mit dem auf die Prüfung folgenden Tag, an dem die Prüfung endgültig nicht bestanden ist, oder mit der Entlassung.