§ 42 LBG - Entlassung von Beamten auf Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 41 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, wenn es durch Rechtsvorschrift bestimmt oder dem Beamten bei der Begründung des Beamtenverhältnisses schriftlich mitgeteilt worden ist.