§ 311a SGB V - Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Die Krankenkassen, die die Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchführen, erhalten von den Apotheken in diesem Gebiet für ab 1. April 1991 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel auf den für den Versicherten maßgeblichen, um den Abschlag von 5 vom Hundert (§ 130) verringerten Arzneimittelabgabepreis einen Rechnungsabschlag in Höhe von 22 vom Hundert.
(2) Für die gemäß Absatz 1 abgegebenen Arzneimittel erhalten die in Absatz 1 genannten Apotheken von dem pharmazeutischen Großhandel einen Rechnungsabschlag in Höhe von 24 vom Hundert und der pharmazeutische Großhandel von den pharmazeutischen Unternehmern einen Rechnungsabschlag in Höhe von 25 vom Hundert.
(3) Die in Absatz 1 genannten Rechnungsabschläge dürfen für Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 abgegeben werden, weder geltend gemacht noch entgegengenommen werden. Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel können ihre Abnehmer binden, die von dem Rechnungsabschlag nach Absatz 1 erfaßten Arzneimittel nur zu Lasten der in Absatz 1 genannten Krankenkassen abzugeben, und von ihren Abnehmern Nachweise über die Abgabe der in Absatz 1 genannten Arzneimittel verlangen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit paßt die Höhe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungsabschläge durch Rechtsverordnung an, damit erreicht wird, daß die pharmazeutischen Unternehmer, der pharmazeutische Großhandel und die Apotheken ein Defizit bei den Arzneimittelausgaben im Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 1992 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Deutsche Mark, im Zeitraum vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 bis zu einem Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark und im Zeitraum vom 1. April 1993 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Deutsche Mark zu 100 vom Hundert und ein über diese Beträge hinausgehendes Defizit zu 50 vom Hundert tragen. Ein Defizit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, soweit die Arzneimittelausgaben der Krankenkassen, die die Krankenversicherung in dem in Absatz 1 genannten Gebiet durchführen, 15,6 vom Hundert ihrer Beitragseinnahmen überschreiten.