§ 22 VwVfg M-V - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfg M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVfg M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2010-1

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  1. 1.
    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
  2. 2.
    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.