§ 16 ThürDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zulässig, soweit und solange
- 1.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- 2.
dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist, insbesondere wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wesentlich gefährdet wird,
- 3.
sie zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,
- 4.
sie erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, oder
- 5.
sie zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal, welches dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, erfolgt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen.