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Abschnitt 198 RiStBV - Vernehmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Erscheint ein Diplomat oder eine andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Person vor Gericht, soll sie möglichst bald vernommen und entlassen werden.

(2) Die Vernehmung in den Dienst- oder Wohnräumen eines Diplomaten oder einer anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Person darf nur unter den Voraussetzungen der Nummer 199 Absatz 1 erfolgen. Andere an dem Strafverfahren Beteiligte dürfen nur anwesend sein, wenn der Leiter der fremden Dienststelle ausdrücklich zugestimmt hat. Die Teilnahme eines sonst Beteiligten ist in dem Antrag auf Zustimmung zur Vernehmung in den Dienst- oder Wohnräumen besonders zu begründen.