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§ 125 SchulG M-V - Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die oberste Schulbehörde kann einer bewährten berufsbildenden Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen nach § 120 Absatz 2 erfüllen.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der obersten Schulbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der obersten Schulbehörde bestellt.

(3) § 122 Absatz 4 gilt entsprechend.