Art. 43 HessFGG - Beurkundungen der Kollegialgerichte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann ein beauftragter oder ersuchter Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der Richter soll sich in der Urkunde als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.