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Art. 54 BaySchFG - Besondere Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

(1) Einmalige Verpflichtungen zur Errichtung oder Verbesserung von Schulanlagen staatlicher Schulen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von kommunalen Körperschaften übernommen wurden, bleiben bestehen.

(2) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.