Art. 54 BaySchFG - Besondere Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
(1) Einmalige Verpflichtungen zur Errichtung oder Verbesserung von Schulanlagen staatlicher Schulen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von kommunalen Körperschaften übernommen wurden, bleiben bestehen.
(2) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.