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§ 4 PSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Amtliche Abkürzung
PSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2207 2

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.