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§ 90 LPersVG - Teilnahme des Personalrats an Sitzungen der Vertretungskörperschaft

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten in den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zur Beratung an, so ist die oder der Personalratsvorsitzende zur Darlegung der Beschlüsse des Personalrats in nicht öffentlicher Sitzung zu laden; eine Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt nicht.