§ 141c BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Die Krankenversorgung umfaßt
- 1.ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- 2.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie mit kleineren Heilmitteln.
(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und zähnärztlichen Behandlung kann stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) gewährt werden.
(3) Auf die Krankenversorgung finden im übrigen die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.
(4) Erhält der Verfolgte Krankenversorgung nach diesem Gesetz, so ist er von der Verpflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt und die Gebühr für den Krankenschein (§§ 182a, 187b RVO) zu entrichten, befreit.
(5) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach den Absätzen 1 und 2 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfange zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.