§ 2 StromStG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Stromsteuergesetz (StromStG)
Amtliche Abkürzung
StromStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
  2. 2.
    Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;
  3. 3.
    Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist;
  4. 4.
    Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
  5. 5.
    Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist;
  6. 6.
    Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
  7. 7.
    Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzwugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über 10 Megawatt.