§ 2 StromStG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Stromsteuergesetz (StromStG)
Amtliche Abkürzung
StromStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbraucher leisten;
  2. 2.
    Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;
  3. 3.
    Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
  4. 4.
    Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert;
  5. 5.
    Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
  6. 6.
    Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
  7. 7.
    Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt.