§ 2 StromStG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Stromsteuergesetz (StromStG)
- Amtliche Abkürzung
- StromStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-30
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbraucher leisten;
- 2.Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;
- 3.Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
- 4.Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert;
- 5.Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
- 6.Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
- 7.Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt.