§ 8 SächsWaldG - Walderhaltung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 4). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.
(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass
- 1.in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist,
- 2.ein schützender Bestand zu erhalten ist,
- 3.sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
(4) Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden, insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
(6) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist.
(7) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.
(8) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leistungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leistungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.