Versionsverlauf

§ 146 BbgWG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die nach § 124 zuständigen Wasserbehörden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.