§ 146 BbgWG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die nach § 124 zuständigen Wasserbehörden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.