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§ 146 BbgWG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Abs. 1. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.