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§ 60 HmbKGH - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten gemäß § 3 verstoßen.

(2) Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro ahnden.