§ 11 LwahlG - Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Sie oder er trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.