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§ 11 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

  1. 1.
    von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
  2. 2.
    ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde

ausgesprochen wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 nicht berufen werden durfte oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung zwei Jahre verstrichen sind.