§ 11 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie
- 1.von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
- 2.ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde
ausgesprochen wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
- 1.nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 nicht berufen werden durfte oder
- 2.entmündigt war oder
- 3.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung zwei Jahre verstrichen sind.