Versionsverlauf


  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

Art. 11 BayLplG - Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.