§ 9 BORA - Kurzbezeichnungen (8)
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.
(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden.
(3) Die Kurzbezeichnung darf im Übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.