§ 9 BORA - Kurzbezeichnungen (8)

Bibliographie

Titel
Berufsordnung für Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Berufsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden.

(3) Die Kurzbezeichnung darf im Übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.

(8) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2002, 219. Die Beschlüsse der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung zu § 9 Abs. 2 und 3 wurden vom Bundesministerium der Justiz aufgehoben (BRAK-Mitt. 2003, 67 ff.). Diese Beschlüsse wurden deshalb nicht verkündet (BRAK-Mitt. 2003, 69); sie sind nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um folgende Änderungen: "(2) Die Kurzbezeichnung ist aus den Nachnamen früherer oder derzeitiger Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft zu bilden. Zusätze sind nur erlaubt, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht. (3) wird aufgehoben." (BRAK-Mitt. 2003, 67)