§ 9 BORA - Kurzbezeichnungen (8)

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

(8) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2002, 219. Die Beschlüsse der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung zu § 9 Abs. 2 und 3 wurden vom Bundesministerium der Justiz aufgehoben (BRAK-Mitt. 2003, 67 ff.). Diese Beschlüsse wurden deshalb nicht verkündet (BRAK-Mitt. 2003, 69); sie sind nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um folgende Änderungen: "(2) Die Kurzbezeichnung ist aus den Nachnamen früherer oder derzeitiger Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft zu bilden. Zusätze sind nur erlaubt, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht. (3) wird aufgehoben." (BRAK-Mitt. 2003, 67)