§ 103 GO - Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluß verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Einrichtungen nach § 101 Abs. 2.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft dürfen Rechtsgeschäften nach Absatz 1 oder sonstigen Maßnahmen, die diesen Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, nur unter den dort genannten Voraussetzungen und nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung zustimmen. § 102 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.