§ 49 SächsLJagdG - Ermächtigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-1
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
- 2.Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz),
- 3.das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 35 Bundesjagdgesetz) zu regeln, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist,
- 4.Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).