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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 98 ThürBG - Beamte beim Landtag

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung wird durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags ausgesprochen. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.