§ 150 SGB VI - Dateien bei der Datenstelle
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
- 2.für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
- 3.zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
- 4.Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach überund zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
- 6.Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
2Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
- 1.Versicherungsnummer,
- 2.Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
- 3.Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
- 4.Staatsangehörigkeit,
- 5.Tod,
- 6.Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden kann.
(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten.
(4) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen und den Hauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, zulässig. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bundespost und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein.