Art. 18 GDVG - Krankenpflegerische Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-UG
(1) Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenen, falls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei vorzulegen
- 1.eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen einer Heilberufsbezeichnung oder
- 2.eine Beschreibung ihrer beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist; beide Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit.
(4) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 bis 7a der Gewerbeordnung gelten im Übrigen sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für krankenpflegerische Tätigkeiten, die
- 1.in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.von Trägern im Sinn des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) , Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
- 4.im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zu Gunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.
(6) Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.