Art. 18 GDVG - Krankenpflegerische Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenen, falls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei vorzulegen
- 1.eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen einer Heilberufsbezeichnung oder
- 2.eine Beschreibung ihrer beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist; beide Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(2a) Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk
- 1.
die natürliche Person
- a)
ihre Hauptwohnung hat oder
- b)
die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
- 2.
sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
- a)
ihren Sitz haben oder
- b)
Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu erfolgen, in deren Bezirk die Niederlassung gelegen ist. Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, bei der die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.
(3) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 2a gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen. Anzuzeigen ist auch die Aufgabe einer anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit.
(4) Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen krankenpflegerischen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Zuständig für die Untersagung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden; sie unterrichtet die anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. Die anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gelten im Übrigen sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für krankenpflegerische Tätigkeiten, die
- 1.in der Trägerschaft der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.von Trägern im Sinn des § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) , Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
- 4.im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zu Gunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.
(6) Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.