§ 42 ThürVwZVG - Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
- 1.der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
- 2.der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
- 3.der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(2) Die Beitreibung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Beitreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Verwaltungsakts. § 34 findet keine Anwendung.
(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
- 1.der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
- 2.der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.